Versäumt der Mieter die konkrete Benennung eines oder mehrerer Untermieter, so muß der Vermieter nicht auf ein Schreiben des Mieters reagieren. Zieht der Mieter nun dennoch aus der Wohnung aus, ohne daß eine Genehmigung zur Untervermietung besteht, so ist der Mietzins weiterhin zu entrichten, bis der Wohnraum erneut vermietet ist. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Wohnung an Dritte unterzuvermieten, ohne daß die entsprechende Genehmigung vorliegt (§ 549 BGB).
OLG Koblenz, 30.04.2001 - Az: 4 W-RE 525/00
Quelle: RdW Heft 16/2001, Seite VI
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


