Sichert der Verpächter dem Pächter vertraglich zu, dass er bei Stellung eines dem Verpächter "genehmen" Nachfolgepächters vorzeitig aus dem Pachtvertrag ausscheiden könne, darf der Verpächter den vorgeschlagenen Nachpächter nicht deshalb ablehnen, weil er Ausländer ist. Eine Ablehnung ist in einem solchen Fall nur aus sachlichen Gründen möglich, die aber nicht darin zu sehen sind, daß der Nachfolgepächter Ausländer ist.
OLG Frankfurt - Az: 9 U 71 / 99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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