Befinden sich Altglascontainer in einem Wohngebiet und lässt sich nicht durchweg verhindern, dass diese außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten genutzt werden, so sind auch in diesem Fall die mit der Nutzung verbundenen Geräusche von den Nachbarn hinzunehmen, da diese grundsätzlich als sozialadäquat sind.
Dies gilt sowohl für die Einwurf- als auch für die Begleitgeräusche, insbesondere das An- und Abfahren von Pkw als auch für die Geräusche bei der Entleerung der Altglascontainer. Auch die Lärmbeeinträchtigung durch Nutzer außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten ist im Regelfall hinzunehmen, es sei denn, der Standort der Container lädt zum Missbrauch ein.
Die Gemeinde ist allerdings verpflichtet, den Containerstandort zu überwachen und ggf. mit Hilfe von Außendienstmitarbeitern die missbräuchliche Nutzung der Container ordnungsrechtlich zu verfolgen.
Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb unzumutbar und nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -) i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen.
Dies gilt sowohl für die Einwurf- als auch für die Begleitgeräusche, insbesondere das An- und Abfahren von Pkw als auch für die Geräusche bei der Entleerung der Altglascontainer. Auch die Lärmbeeinträchtigung durch Nutzer außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten ist im Regelfall hinzunehmen, es sei denn, der Standort der Container lädt zum Missbrauch ein.
Die Gemeinde ist allerdings verpflichtet, den Containerstandort zu überwachen und ggf. mit Hilfe von Außendienstmitarbeitern die missbräuchliche Nutzung der Container ordnungsrechtlich zu verfolgen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u. a. Geräusche, die die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb unzumutbar und nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -) i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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