Im vorliegenden Fall hatte ein Grundstückseigentümer einen befestigten Platz (3m x 9m) errichtet und dort im Winter seine 9m lange Segeljacht gelagert. Nach der Bebauung handelte es sich bei dem betreffenden Gebiet um ein Wohngebiet. Etwa sechs Jahre später beschwerte sich ein neu zugezogener Nachbar bei der Stadt, die daraufhin nachträglich eine Baugenehmigung für den Bootslagerplatz erteilte. Der Nachbar klagte hiergegen. Vor Gericht erhielt der Nachbar Recht, da es sich nach der näheren Umgebung des Grundstücks um ein allgemeines oder sogar ein reines Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung handelte und in einem solchen Gebiet ein privater Bootslagerplatz grundsätzlich unzulässig und für das "Wohnen" als Hauptnutzung ersichtlich nicht erforderlich ist. Darüber hinaus handelt es sich weder um einen Stellplatz (dies wäre nur bei Fläche für Kfz und/oder Anhänger der Fall) noch eine (zulässige) untergeordnete Nebenanlage.
Daher steht dem Nachbarn ein Abwehrrecht zu - auch wenn der zunächst ohne Baugenehmigung angelegte Lageplatz zunächst 3 bis 4 Jahre hingenommen wurde.
Daher steht dem Nachbarn ein Abwehrrecht zu - auch wenn der zunächst ohne Baugenehmigung angelegte Lageplatz zunächst 3 bis 4 Jahre hingenommen wurde.
VGH Baden-Württemberg, 05.04.2011 - Az: 5 S 194/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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