Im vorliegenden Fall hatte ein Inhaber eines Jagdscheins und einer Waffenbesitzkarte sich über den von einer in der Nachbarschaft veranstalteten Party ausgehenden nächtlichen Lärm derart geärgert, dass er vom Balkon aus einige Schüsse aus seiner Schrotflinte in die Luft abgab. Daraufhin zeigte einer der Nachbarn den Betroffenen an und die zuständige Behörde entzog den Waffenschein. Bei einem derartigen Missbrauch der Jagdwaffe fehlt es an der für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderlichen Zuverlässigkeit.
OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2010 - Az: 7 A 10410/10.OVG
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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