In einem allgemeinen Wohngebiet kann kein islamisches Gebetshaus zugelassen werden, wenn die mit diesem zur Nachtzeit typischerweise verbundenen Auswirkungen dem Gebietscharakter widersprechen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der grundgesetzlich verbürgten Religionsfreiheit, wenn das Vorhaben in einem nicht mehr als unerheblich anzusehenden Zeitraum für die beiden in die Nachtzeit fallenden Gebete aufgesucht werden soll.
OVG Niedersachsen, 07.12.2009 - Az: 1 LA 255/08
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


