Gehen von eine auf dem Nachbargebäude mit Flachdach befindlichen Photovoltaikanlage wesentliche Beeinträchtigungen in Form von Sonnenlichtreflexionen aus, so müssen diese dann nicht geduldet werden, wenn die Anlage nach ihrer Beeinträchtigungswirkung nicht ortsüblich ist. Ortüblichkeit erfordert in diesem Zusammenhang, dass im maßgeblichen Vergleichsbezirk mehrere Grundstücke mit nach Art und Umfang annähernd gleich beeinträchtigender Wirkung auf andere Grundstücke genutzt werden. Wenn alle anderen Häuser im Vergleichsgebiet Satteldächer und keine Flachdächer mit entsprechend gleich beeinträchtigenden Photovoltaikanlagen haben, so ist keine Ortsüblichkeit gegeben.
LG Heidelberg, 15.05.2009 - Az: 3 S 21/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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