Für Kinderspielgeräte entfalten die Bestimmungen der Landesbauordnung über Abstandsflächen keine Wirkung. Aus diesem Grund wies das Gericht die Klage eines Grundstückseigentümers ab, der von der Baubehörde das Einschreiten gegen einen vom Nachbarn in 1,50 m Entfernung zur Grundstücksgrenze aufgestellten Kinderspielturm verlangte.
Darüber hinaus gibt es in Wohngebieten regelmäßig genauso wenig Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in benachbarte Grundstücke wie vor Lärmverursachung durch spielende Kinder.
Darüber hinaus gibt es in Wohngebieten regelmäßig genauso wenig Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in benachbarte Grundstücke wie vor Lärmverursachung durch spielende Kinder.
VG Neustadt, 17.04.2008 - Az: 4 K 25/08.NW
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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