Will ein Bauherr auf einem großen Wiesengrundstück einen Schuppen unmittelbar vor der Terrasse und dem Wohnhaus des Nachbarn bauen und bezweckt dies nichts anderes, als den Nachbarn zu schädigen, so ist eine entsprechende Baugenehmigung rechtswidrig. Dies gilt auch dann, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten werden, da die Errichtung schikanös und rücksichtslos ist. Somit verstößt eine erteile Baugenehmigung gegen das Schikaneverbot und das Gebot der Rücksichtnahme. Sie ist daher aufzuheben.
VGH Baden-Württemberg, 15.04.2008 - Az: 8 S 98/08
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


