Ein Grundstückseigentümer ist weder nach bürgerlichem noch nach niedersächsischem Nachbarrecht gesetzlich verpflichtet, den Nachbarn vor wild abfließendem Wasser zu schützen.
OLG Celle, 26.06.2000 - Az: 4 U 26/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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