Ein „Oktoberfest“ einer Thekenmannschaft dient in der Regel nicht der kulturellen und historischen Brauchtumspflege. Daher ist im Zweifel das Ruhebedürfnis von Anliegern höher zu bewerten.
Zwar sind Lärmbeeinträchtigungen durch seltene Störungen von Nachbarn hinzunehmen - dies umfasst jedoch jährlich nicht mehr als 10 Tage, an denen Veranstaltungen im betroffenen Gebäude stattfinden.
Vorliegend war diese Zahl überschritten worden, sodass das Oktoberfest nicht hingenommen werden musste.
Zwar sind Lärmbeeinträchtigungen durch seltene Störungen von Nachbarn hinzunehmen - dies umfasst jedoch jährlich nicht mehr als 10 Tage, an denen Veranstaltungen im betroffenen Gebäude stattfinden.
Vorliegend war diese Zahl überschritten worden, sodass das Oktoberfest nicht hingenommen werden musste.
VG Koblenz, 16.10.2002 - Az: 1 L 2680/02.KO
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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