Es ist grundsätzlich möglich, dass Modernisierungsmaßnahmen eine Mieterhöhung von 11% der aufgewendeten Kosten nach sich zieht. Dies ist aber nicht grundsätzlich so - eine Luxussanierung muss nicht geduldet werden. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, wo die Sanierung ihre Grenzen finden muss. Das Gericht war hier der Ansicht, dass die Installation eines größeren Handwaschbeckens, eines Hänge-WCs mit Spül-Stopp, von Einhebelmischbatterien und eines Handtuchheizkörpers anstelle eines alten Heizkörpers wohnwerterhöhende Maßnahmen sind, deren Kosten auf den Mieter umgelegt werden können.
LG Berlin, 22.03.2011 - Az: 65 S 321/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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