Im zu entscheidenden Fall war ein Miethaus mit einer Wärmedämmung versehen worden.
Die Mieter erhielten daraufhin eine entsprechende Mieterhöhung wobei hierfür die anteiligen Modernisierungskosten auf alle Mietwohnungen im Gebäude nach dem Flächenmaßstab umgelegt wurden.
Den Einwand des Klägers, die Dämmung würde dem Mieter im obersten Geschoss mehr nützen und dies müsse bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden, folgte das Gericht nicht.
Eine Verteilung exakt nach Vor- und Nachteilen für die einzelnen Mietparteien ist kaum praktikabel, da gerade bei energetischen Sanierungsmaßnahmen auch individuelle Heizgewohnheiten eine Rolle spielen.
Zudem stellte ein Gutachter fest, dass der Unterschied zwischen den einzelnen Geschossen und bei Außen- und Innenwohnungen gar nicht so groß sei, da zwei Drittel des Wärmeverlustes im Inneren des Hauses stattfinden. Daher blieb es bei der Aufteilung nach dem Flächenmaßstab.
Die Mieter erhielten daraufhin eine entsprechende Mieterhöhung wobei hierfür die anteiligen Modernisierungskosten auf alle Mietwohnungen im Gebäude nach dem Flächenmaßstab umgelegt wurden.
Den Einwand des Klägers, die Dämmung würde dem Mieter im obersten Geschoss mehr nützen und dies müsse bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden, folgte das Gericht nicht.
Eine Verteilung exakt nach Vor- und Nachteilen für die einzelnen Mietparteien ist kaum praktikabel, da gerade bei energetischen Sanierungsmaßnahmen auch individuelle Heizgewohnheiten eine Rolle spielen.
Zudem stellte ein Gutachter fest, dass der Unterschied zwischen den einzelnen Geschossen und bei Außen- und Innenwohnungen gar nicht so groß sei, da zwei Drittel des Wärmeverlustes im Inneren des Hauses stattfinden. Daher blieb es bei der Aufteilung nach dem Flächenmaßstab.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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