Ein Hauseigentümer darf seinem Mieter nicht die Benutzung eines neu eingebauten Fahrstuhls verbieten. Da Mieter einem neuen Fahrstuhl nicht zustimmen müssten und eine Ausdehnung des Mietvertrags auf den Lift auch nicht notwendig sei, sei es auch unzulässig, dass einem Bewohner die Nutzung des Fahrstuhls verboten wird, wenn er den neuen Lift abgelehnt hat, entschied das Münchner Amtsgericht.
Im konkreten Fall hatte eine Mieterin den Fahrstuhleinbau als "Luxussanierung" abgelehnt und die Zahlung einer monatlichen "Aufzugsbetriebskostenvorauszahlung" von 46,43 Mark verweigert. Daraufhin klagten die Vermieter auf Unterlassung der Liftbenutzung mit einer Androhung eines Ordnungsgeldes von 500 000 Mark. Das Gericht wies die Klage ab. Mit dem Einbau hätten die Eigentümer unmissverständlich erklärt, den Aufzug als Gemeinschaftsanlage zur Verfügung zu stellen. Möglich sei jedoch eine Mieterhöhung.
Im konkreten Fall hatte eine Mieterin den Fahrstuhleinbau als "Luxussanierung" abgelehnt und die Zahlung einer monatlichen "Aufzugsbetriebskostenvorauszahlung" von 46,43 Mark verweigert. Daraufhin klagten die Vermieter auf Unterlassung der Liftbenutzung mit einer Androhung eines Ordnungsgeldes von 500 000 Mark. Das Gericht wies die Klage ab. Mit dem Einbau hätten die Eigentümer unmissverständlich erklärt, den Aufzug als Gemeinschaftsanlage zur Verfügung zu stellen. Möglich sei jedoch eine Mieterhöhung.
AG München, 07.04.2000 - Az: 431 C 1948/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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