Die Vermieter haben im Haus, in dem die Beklagten als Mieter wohnen, einen Fahrstuhl einbauen lassen und verlangen mit der Klage die Zahlung einer Mieterhöhung (Modernisierungszuschlag).
Stattdessen verlangten die Kläger nach etwa einem Jahr eine Mieterhöhung im Vergleichsmieten-Verfahren (§ 2 Miethöhegesetz), ohne dabei den Modernisierungszuschlag noch zu erwähnen oder ihn sich vorzubehalten.
Unter diesen Umständen, so das Gericht, haben die Vermieter ihren Anspruch auf den Modernisierungszuschlag verwirkt.
Die Mieter hätten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen können, dass die Kläger ihren früheren Anspruch fallengelassen hätten.
Die Klage wurde abgewiesen.
Das Gericht stellte fest, dass die Mieter gegen die Mieterhöhung verschiedene Einwände erhoben hatten und dass die Kläger dann den geforderten Mietzuschlag 15 Monate lang nicht weiterverfolgten.Stattdessen verlangten die Kläger nach etwa einem Jahr eine Mieterhöhung im Vergleichsmieten-Verfahren (§ 2 Miethöhegesetz), ohne dabei den Modernisierungszuschlag noch zu erwähnen oder ihn sich vorzubehalten.
Unter diesen Umständen, so das Gericht, haben die Vermieter ihren Anspruch auf den Modernisierungszuschlag verwirkt.
Die Mieter hätten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen können, dass die Kläger ihren früheren Anspruch fallengelassen hätten.
AG Hamburg - Az: 49 C 673/98
Quelle: Mieterverein zu Hamburg
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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