Ein Mieter muss sich kurz vor Weihnachten keine großen Umbauten in seiner Wohnung gefallen lassen.
Im zu entscheidenden Fall wollte ein Vermieter eine Gasetagenheizung zwischen dem 12. und 22. Dezember einbauen lassen.
Der betroffene Bewohner wehrte sich vor Gericht gegen die seiner Ansicht nach zu diesem Zeitpunkt „unzumutbare“ Modernisierungsmaßnahme.
Das Amtsgericht gab dem Mieter Recht, da der Zeitpunkt denkbar schlecht gewählt war und der Vermieter auch keinen triftigen Grund genannt hatte, warum die Sanierung gerade kurz vor dem Weihnachtsfest erfolgen müsse.
Der Mieter hätte bei den streitgegenständlichen Baumaßnahmen zudem in der Vorweihnachtszeit mit erheblichem Schmutz in der Wohnung rechnen müssen. Dies ist in der Vorweihnachtszeit aber ohne zwingenden Grund nicht zumutbar.
Im zu entscheidenden Fall wollte ein Vermieter eine Gasetagenheizung zwischen dem 12. und 22. Dezember einbauen lassen.
Der betroffene Bewohner wehrte sich vor Gericht gegen die seiner Ansicht nach zu diesem Zeitpunkt „unzumutbare“ Modernisierungsmaßnahme.
Das Amtsgericht gab dem Mieter Recht, da der Zeitpunkt denkbar schlecht gewählt war und der Vermieter auch keinen triftigen Grund genannt hatte, warum die Sanierung gerade kurz vor dem Weihnachtsfest erfolgen müsse.
Der Mieter hätte bei den streitgegenständlichen Baumaßnahmen zudem in der Vorweihnachtszeit mit erheblichem Schmutz in der Wohnung rechnen müssen. Dies ist in der Vorweihnachtszeit aber ohne zwingenden Grund nicht zumutbar.
AG Köln, 09.06.1994 - Az: 215 C 293/93
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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