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Loseblatt-Vordrucke als Zeitmietvertrag ist gültig!

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Zeitmietverträge auf handelsüblichen Loseblatt-Vordrucken sind auch dann wirksam, wenn die einzelnen Blätter bei der Unterschrift nicht zusammengefügt wurden.

Dem Zweck des § 566 BGB, der die Schriftform für Mietverträge über Grundstücke vorschreibt, die für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden, sind lediglich inhaltliche Anforderungen an die Vertragsurkunde zu entnehmen. Er vermag keine über § 126 BGB hinausgehenden Anforderungen an die äußere Beschaffenheit des Ursprungsvertrages zu rechtfertigen.

Dies entschied der Bundegsrichthof und hob damit ein gegenteiliges Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe auf.

Die vom Gesetzgeber geforderte „Schriftform“ für Zeitmietverträge sei auch dann erfüllt, wenn die Blätter zwar nicht zusammengeheftet wurden, die Einheit der Urkunde aber deutlich werde - etwa durch die fortlaufende Numerierung der Blätter und einzelner Bestimmungen oder die einheitliche graphische Gestaltung.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Bei einem gewerblichen Zeitmietvertrag für eine Gaststätte stritten Hausbesitzer und Mieter darüber, ob beide Seiten einvernehmlich das Untermietverbot handschriftlich aufgehoben hatten.

Der Vertrag war auf einem handelsüblichen, in Schreibwarengeschäften erhältlichen Vordruck geschlossen worden. Er bestand aus drei durchnumerierten und selbstdurchschreibenden Doppelblättern, die ähnlich wie bei einer Banküberweisung nach dem Ausfüllen getrennt wurden.

Vermieter und Mieter hatten die Doppelblätter dann gemeinsam ausgefüllt, ohne danach die zugehörigen Blätter zu jeweils einem Vertrag zusammenzukleben oder mit Klammern zu heften.


BGH, 24.09.1997 - Az: XII ZR 234/95


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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