Der Mieter hatte vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung der gesamten Wohnung erbeten und hierfür dem Vermieter den Nachnamen und die Anschrift des Interessenten angegeben. Der Vermieter lehnte die Untervermietung ab, weil die gesamte Wohnung untervermietet werden sollte.
Der Mieter kann das Mietverhältnis gem. §549 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten kündigen, wenn aufgrund der Dauer des Mietverhältnisses grundsätzlich eine längere Kündigungsfrist einzuhalten war.
Dem steht nicht entgegen, daß der Mieter eine Genehmigung zur Untervermietung der gesamten Wohnung begehrt hat. Diese Einschränkung läßt sich aus der Vorschrift des §549 Abs. 2 BGB nicht herleiten, da sie erkennbar nicht das Sonderkündigungsrecht des Mieters betrifft, sondern lediglich den Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis für die Untervermietung eines Teils der Wohnung regelt. Die vollständige Untervermietung führt auch nicht zu einer Änderung des Zwecks des Mietvertrages. Entscheidend ist hierfür nicht die Frage, wer die Wohnung nutzt, sondern wie sie genutzt wird.
Der Vermieter kann dem Sonderkündigungsrecht des Mieters auch nicht entgegenhalten, daß der Mieter es unterlassen hat, dem Vermieter den Vornamen des Interessenten mitzuteilen. Die Person des Untermieters ist bereits durch den Nachnamen und die Anschrift eindeutig festgelegt worden. Benennt der Mieter einen Untermietinteressenten, ist es Sache des Vermieters, sich darüber klar zu werden, ob in der Person des Dritten ein Grund liegt, der eine Verweigerung der Gebrauchsüberlassung rechtfertigt. Der Vermieter hat im vorliegenden Fall die Genehmigung ausdrücklich deshalb abgelehnt, weil der Mieter die gesamte Wohnung hat untervermieten wollen. Gibt der Vermieter einen Grund für die Verweigerung der Untermieterlaubnis an, kann er im Verlaufe des nachfolgenden Prozesses die Begründung nicht beliebig wechseln.
Der Mieter kann das Mietverhältnis gem. §549 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten kündigen, wenn aufgrund der Dauer des Mietverhältnisses grundsätzlich eine längere Kündigungsfrist einzuhalten war.
Dem steht nicht entgegen, daß der Mieter eine Genehmigung zur Untervermietung der gesamten Wohnung begehrt hat. Diese Einschränkung läßt sich aus der Vorschrift des §549 Abs. 2 BGB nicht herleiten, da sie erkennbar nicht das Sonderkündigungsrecht des Mieters betrifft, sondern lediglich den Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis für die Untervermietung eines Teils der Wohnung regelt. Die vollständige Untervermietung führt auch nicht zu einer Änderung des Zwecks des Mietvertrages. Entscheidend ist hierfür nicht die Frage, wer die Wohnung nutzt, sondern wie sie genutzt wird.
Der Vermieter kann dem Sonderkündigungsrecht des Mieters auch nicht entgegenhalten, daß der Mieter es unterlassen hat, dem Vermieter den Vornamen des Interessenten mitzuteilen. Die Person des Untermieters ist bereits durch den Nachnamen und die Anschrift eindeutig festgelegt worden. Benennt der Mieter einen Untermietinteressenten, ist es Sache des Vermieters, sich darüber klar zu werden, ob in der Person des Dritten ein Grund liegt, der eine Verweigerung der Gebrauchsüberlassung rechtfertigt. Der Vermieter hat im vorliegenden Fall die Genehmigung ausdrücklich deshalb abgelehnt, weil der Mieter die gesamte Wohnung hat untervermieten wollen. Gibt der Vermieter einen Grund für die Verweigerung der Untermieterlaubnis an, kann er im Verlaufe des nachfolgenden Prozesses die Begründung nicht beliebig wechseln.
LG Berlin - Az: 64 S 259/96
Quelle: Berliner Mieterbund
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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