Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter bei Auszug die Wohnung vermessen und musste feststellen dass diese mit ca. 61,5 qm "Mietraumfläche" im Mietvertrag nach Abzug der Dachschrägen mit ca. 54 qm wesentlich kleiner war. Das Gericht führte aus, dass eine Flächenabweichung von mehr als zehn Prozent ein Mangel sei und zur Minderung der Miete berechtige. Es gibt jedoch keine konkrete und allgemeine Regelung, was unter "Mietraumfläche" zu verstehen ist. Hier sei wohl tatsächlich die Grundfläche und nicht die Wohnfläche gemeint gewesen, da die Grundfläche der Wohnung tatsächlich ca. 61,5 qm betrug. Es kann dem Vermieter nicht abverlangt werden, einen Sachverständigen zur Wohnflächenermittlung zu beauftragen und als Laie ist ihm selbst die korrekte Ermittlung der Wohnfläche nicht möglich. Daher bestand kein Anspruch auf Teilrückzahlung der Miete.
LG Krefeld - Az: 2 S 22/08
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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