Eine Klausel, die vorsieht, dass bei einem mit mehreren Mietern abgeschlossenen Formularmietvertrag "Rechtshandlungen und Willenserklärungen eines Mieters (..) auch für die anderen Mieter verbindlich" sind, ist unwirksam. Die sich hieraus ergebende Möglichkeit ohne Rücksicht auf die Belange der anderen Mieter den Mietvertrag in seinem Bestand selbst oder in elementaren Bestandteilen zu verändern, widerspricht in eklatanter Weise den Interessen der anderen Mieter.
BGH, 02.05.2007 - Az: XII ZR 178/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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