Wird ein Mietvertrag von einer zusätzlichen Person neben dem Mieter unterschrieben, so kann dies nicht automatisch als Schuldbeitritt oder Bürgschaft ausgelegt werden. Eine Bürgschaft kann nur dann angenommen werden, wenn die
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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