Ein Verstoß gegen den Mietvertrag liegt nicht vor, wenn der Mieter die Wohnung nur selten selbst nutzt, weil er überwiegend ortsabwesend ist und die Wohnung nahen Angehörigen zur Verfügung stellt.
Der Mieter hielt sich überwiegend auf Mallorca auf und hatte Tochter und Enkel in die Wohnung aufgenommen. Dies veranlasste den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass keine vertragswidrige Nutzung der Wohnung vorliege. Der Mieter sei berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters in die gemietete Wohnung nahe Angehörige aufzunehmen. Eine gemeinsame Haushaltsführung mit den Angehörigen sei dabei nicht erforderlich. Auch sonstige Beeinträchtigungen berechtigter Interessen des Vermieters seien nicht erkennbar, so lange der Mieter nicht endgültig aus der Wohnung ausziehe, den Gewahrsam an ihr aufgebe und dem Vermieter nicht mehr oder nur
unter Erschwernissen als Ansprechpartner für seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zur Verfügung stehe.
Der Mieter hielt sich überwiegend auf Mallorca auf und hatte Tochter und Enkel in die Wohnung aufgenommen. Dies veranlasste den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass keine vertragswidrige Nutzung der Wohnung vorliege. Der Mieter sei berechtigt, ohne Erlaubnis des Vermieters in die gemietete Wohnung nahe Angehörige aufzunehmen. Eine gemeinsame Haushaltsführung mit den Angehörigen sei dabei nicht erforderlich. Auch sonstige Beeinträchtigungen berechtigter Interessen des Vermieters seien nicht erkennbar, so lange der Mieter nicht endgültig aus der Wohnung ausziehe, den Gewahrsam an ihr aufgebe und dem Vermieter nicht mehr oder nur
unter Erschwernissen als Ansprechpartner für seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zur Verfügung stehe.
LG Hamburg, 05.10.1999 - Az: 316 S 133/98
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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