Ein Beerdigungsinstitut mit Leichenkühlhaus im Haus ist nach einem Urteil des Amtsgerichts Köln kein Grund zur Anfechtung eines Mietvertrages.
Im verhandelten Fall hatte ein Mieter versucht, einen mit einem Makler abgeschlossenen Vermittlungsvertrag für eine Wohnung wegen arglistiger Täuschung anzufechten.
Der Grund: Der Makler hatte ihm verschwiegen, dass in einer Wohnung des Mietshauses ein Beerdigungsinstitut mit Leichenkühlhaus seinen Betrieb aufgenommen hatte.
Das Gericht gab jedoch dem Makler Recht und sprach ihm die vereinbarten zwei Monatsmieten zu.
Der Anspruch auf die Gebühr ginge nicht dadurch verloren, dass der Makler dem Mieter vor Abschluss des Mietvertrages von einer vorgesehenen gewerblichen Nutzung der Wohnung durch eine Schreinerei berichtet habe. Da eine solche Nutzung nur vorgesehen war, so der Amtsrichter, habe der Mieter damit rechnen müssen, dass die Wohnung auch durch einen anderen Gewerbebetrieb benutzt werden könne.
Im verhandelten Fall hatte ein Mieter versucht, einen mit einem Makler abgeschlossenen Vermittlungsvertrag für eine Wohnung wegen arglistiger Täuschung anzufechten.
Der Grund: Der Makler hatte ihm verschwiegen, dass in einer Wohnung des Mietshauses ein Beerdigungsinstitut mit Leichenkühlhaus seinen Betrieb aufgenommen hatte.
Das Gericht gab jedoch dem Makler Recht und sprach ihm die vereinbarten zwei Monatsmieten zu.
Der Anspruch auf die Gebühr ginge nicht dadurch verloren, dass der Makler dem Mieter vor Abschluss des Mietvertrages von einer vorgesehenen gewerblichen Nutzung der Wohnung durch eine Schreinerei berichtet habe. Da eine solche Nutzung nur vorgesehen war, so der Amtsrichter, habe der Mieter damit rechnen müssen, dass die Wohnung auch durch einen anderen Gewerbebetrieb benutzt werden könne.
AG Köln - Az: 127 C 99
Quelle: Focus Online
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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