Das Landgericht Berlin hat die Möglichkeiten von Vermietern, auf Eigenbedarf zu klagen, weiter eingeschränkt. Eigentümer müssen bereits bei Abschluß unbefristeter Mietverträge berücksichtigen, welche Familienangehörigen künftig einmal Interesse an ihrer Immobilie haben könnten.
Der Fall: Ein Wohnungsbesitzer schloß einen unbefristeten Mietvertrag mit einem Familienfremden, obwohl daheim seine 20jährige Tochter in einem zwölf Quadratmeter großen Zimmer lebte. Als die Tochter ausziehen wollte, kündigte der Berliner seinem Mieter mit Hinweis auf Eigenbedarf. Zu Unrecht, wie ihm die Berliner Richter erklärten. Er hätte von Anfang an damit rechnen müssen, daß seine Tochter früher oder später mehr Wohnraum beanspruchen würde. Der Mieter genieße dann fünf Jahre Kündigungsschutz. Tip für Immobilienbesitzer mit Kind: Entweder befristet vermieten oder eine Klausel in den Vertrag aufnehmen, die auf die familiäre Situation deutlich hinweist.
Der Fall: Ein Wohnungsbesitzer schloß einen unbefristeten Mietvertrag mit einem Familienfremden, obwohl daheim seine 20jährige Tochter in einem zwölf Quadratmeter großen Zimmer lebte. Als die Tochter ausziehen wollte, kündigte der Berliner seinem Mieter mit Hinweis auf Eigenbedarf. Zu Unrecht, wie ihm die Berliner Richter erklärten. Er hätte von Anfang an damit rechnen müssen, daß seine Tochter früher oder später mehr Wohnraum beanspruchen würde. Der Mieter genieße dann fünf Jahre Kündigungsschutz. Tip für Immobilienbesitzer mit Kind: Entweder befristet vermieten oder eine Klausel in den Vertrag aufnehmen, die auf die familiäre Situation deutlich hinweist.
LG Berlin - Az: 63 S 237/97
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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