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Saldoklage bei Mietrückständen kann zulässig sein!

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Sofern ein Vermieter den vollständigen Betrag rückständiger Miete für einen längeren Zeitraum einklagt, so kann dies ohne nähere Aufschlüsselung erfolgen ("Saldoklage").

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter die Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete gefordert, weil die Mieter nach beendeten Mietvertrag im Jahr 2003 die Wohnung bis Ende März 2010 weiter bewohnten. In dieser Zeit hatten die Mieter lediglich den ursprünglich vereinbarten Betrag (1.431 Euro monatlich) gezahlt. Zusätzlich waren noch drei weitere Zahlungen i.H.v. von insges. knapp 7.000 Euro erfolgt.
Die Vermieter bezifferten die ortsübliche Miete mit 1.918 Euro monatlich und forderten für den Zeitraum Januar 2007 bis März 2010 rückständige Nutzungsentschädigung in Höhe von 17.948,48 Euro, ohne näher aufzuschlüsseln, für welchen Monat welcher Rückstand beansprucht wurde.
Nachdem die Klage zunächst vom zuständigen AG und LG als unzulässig abgewiesen wurde, bestätigte der BGH die Zulässigkeit. Der Umstand, dass die Rückstände nicht monatsweise aufgeschlüsselt worden sind, machte die Klage nicht unzulässig.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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