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Inklusivmiete kann nicht so einfach in Nettokaltmiete gewandelt werden!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Auch dann, wenn mietvertraglich vereinbart wurde, dass der Mieter im Wege der Vertragsänderung dem Vermieter bereits jetzt seine Zustimmung erteilt, eine z.Z. vereinbarte Inklusivmiete zu einem vom Vermieter zu bestimmenden Zeitpunkt auf eine Netto-Kaltmiete zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung umzustellen, ist die Umwandlung nicht durch einseitige Erklärung des Vermieters möglich. Hier kann die teilweise Umstellung der Mietstruktur nur auf die Vorschriften der §§ 556a Abs. 2 Satz 1 BGB, 2 HeizkV gestützt werden und in den entsprechenden Grenzen erfolgen. 


AG Hamburg, 04.10.2007 - Az: 49 C 112/07


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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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