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Anspruch auf Wiederherstellung der Stromversorgung

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall hatte der Mieter über den Zeitraum eines Jahres die Miete nicht gezahlt. Der Vermieter hatte das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt. Da der Vermieter selbst für das Wassergeld aufkam, durfte er das Wasser abstellen. Der Vermieter hatte jedoch auch den Strom abgestellt - dies war nach Ansicht des Gerichts nicht zulässig, da es sich um verbotene Eigenmacht handelte. Der Strom wurde nämlich aufgrund eines eigenen Vertrags zwischen dem Mieter und dem Stromversorger geliefert.


KG, 28.11.2006 - Az: 65 S 220/06


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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