Muss der Vermieter für die Schönheitsreparaturen aufkommen, so kann er eine höhere als die ortsübliche Miete vom Mieter verlangen, wenn die Mietspiegeldaten auf der Annahme beruhen, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen übernimmt.
Dies gilt auch für dem Fall, dass die mietvertragliche Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter sich als unwirksam erweist.
Dies gilt auch für dem Fall, dass die mietvertragliche Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter sich als unwirksam erweist.
AG Frankfurt/Main, 16.09.2005 - Az: 33 C 2479/05-50
ECLI:DE:AGFFM:2005:0916.33C2479.05.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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