Ein als Mietsicherheit verpfändetes Sparbuch darf vom Vermieter nicht mit (hier: offenen aber bereits verjährten) Mietforderungen aufgerechnet werden. Zwar hindert die Verjährung den Vermieter nicht an der Befriedigung an einem verpfändeten Gegenstand doch hier wurde ein Zahlungsanspruch geltend gemacht, während der Mieter die Freigabe des Sparbuchs verlangte. Da die beiden Ansprüche nicht gleichartig waren, konnte keine Aufrechnung erfolgen.
Anders hätte die Sachlage sich dann dargestellt, wenn es sich um eine Barkaution gehandelt hätte. In diesem Fall wäre eine Aufrechnung durch den Vermieter möglich gewesen.
Anders hätte die Sachlage sich dann dargestellt, wenn es sich um eine Barkaution gehandelt hätte. In diesem Fall wäre eine Aufrechnung durch den Vermieter möglich gewesen.
KG, 09.05.2011 - Az: 8 U 172/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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