Da es keine gesetzliche Abrechnungsfrist für die Mietkaution gibt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. So kann die Kautionsabrechnung auch dann verweigert werden, wenn dem Vermieter eine offene Betriebskostenabrechnung selbst noch nicht vorliegt und sich für den Mieter in den zurückliegenden Abrechnungsperioden jeweils ein Guthaben ergeben hat. Aus diesem Umstand kann nämlich nicht geschlossen werden, dass für den noch ausstehenden Abrechnungszeitraum ebenfalls keine Nachzahlung anfällt.
AG München, 29.07.2010 - Az: 474 C 14984/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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