Nur bei unstreitigen Ansprüchen kann der Vermieter auf die Mietkaution zur Befriedigung seiner berechtigten und verrechenbaren Gegenforderung zurückgreifen. Bei streitigen Ansprüchen sind diese zunächst auf dem Rechtswege zu klären. Eine vorherige Befriedigung durch die Kaution ist nicht zulässig. Der Mieter kann den strittigen Zugriff mit einer einstweiligen Verfügung abwenden, jedoch keine Klärung der Rechtslage herbeiführen.
LG Darmstadt, 11.09.2007 - Az: 25 S 135/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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