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Kündigung wegen ausstehender Kautionszahlung

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Vermieter ist auch dann berechtigt, das Mietverhältnis fristlos wegen Nichtzahlung der geschuldeten Mietkaution zu kündigen, wenn der Mieter nicht mit den laufenden Mietzahlungen in Verzug ist.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter wegen Gegenforderungen für angebliche Mängel (hier: aufgrund fehlerhaft schliessender Fenster) Zahlungen zurückhält und der Ausgang des darüber geführten Rechtsstreits ungewiss ist.

Dies galt insbesondere deshalb, weil der Vermieter eine Reparatur nach der sofortigen Hinterlegung anbot.

Die Kautionshinterlegung ist nicht vom Wohnungszustand abhängig.


OLG Celle, 23.04.1997 - Az: 2 U 118/96


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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