Ein Vermieter ist auch dann berechtigt, das Mietverhältnis fristlos wegen Nichtzahlung der geschuldeten Mietkaution zu kündigen, wenn der Mieter nicht mit den laufenden Mietzahlungen in Verzug ist.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter wegen Gegenforderungen für angebliche Mängel (hier: aufgrund fehlerhaft schliessender Fenster) Zahlungen zurückhält und der Ausgang des darüber geführten Rechtsstreits ungewiss ist.
Dies galt insbesondere deshalb, weil der Vermieter eine Reparatur nach der sofortigen Hinterlegung anbot.
Die Kautionshinterlegung ist nicht vom Wohnungszustand abhängig.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter wegen Gegenforderungen für angebliche Mängel (hier: aufgrund fehlerhaft schliessender Fenster) Zahlungen zurückhält und der Ausgang des darüber geführten Rechtsstreits ungewiss ist.
Dies galt insbesondere deshalb, weil der Vermieter eine Reparatur nach der sofortigen Hinterlegung anbot.
Die Kautionshinterlegung ist nicht vom Wohnungszustand abhängig.
OLG Celle, 23.04.1997 - Az: 2 U 118/96
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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