Der Mieter eines gekündigten Mietverhältnisses zahlt die letzte (und vorletzte) Monatsmiete nicht mehr und "bittet" den Vermieter um Verrechnung mit der geleisteten Mietkaution.
Hierauf braucht sich der Vermieter nicht einlassen. Die Kaution dient der Sicherung der Vermieteransprüche (z.B. aus noch
ausstehenden Nebenkostenabrechnungen). Ein Abwohnen durch Nichtzahlung der Miete würde diesem Sicherungszweck
zuwiderlaufen.
Hierauf braucht sich der Vermieter nicht einlassen. Die Kaution dient der Sicherung der Vermieteransprüche (z.B. aus noch
ausstehenden Nebenkostenabrechnungen). Ein Abwohnen durch Nichtzahlung der Miete würde diesem Sicherungszweck
zuwiderlaufen.
LG München I, 17.07.1996 - Az: 14 S 5138/96
Quelle: Süddeutsche Zeitung
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


