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Abwohnen der Mietkaution

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Mieter eines gekündigten Mietverhältnisses zahlt die letzte (und vorletzte) Monatsmiete nicht mehr und "bittet" den Vermieter um Verrechnung mit der geleisteten Mietkaution.
Hierauf braucht sich der Vermieter nicht einlassen. Die Kaution dient der Sicherung der Vermieteransprüche (z.B. aus noch
ausstehenden Nebenkostenabrechnungen). Ein Abwohnen durch Nichtzahlung der Miete würde diesem Sicherungszweck
zuwiderlaufen.


LG München I, 17.07.1996 - Az: 14 S 5138/96

Quelle: Süddeutsche Zeitung


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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