Will ein Vermieter seine Mieterhöhung auf den Münchener Mietspiegel stützen, so führt eine Kernsanierung eines Mehrfamilienhauses aus den 1950er Jahren im Jahr 2008 nicht dazu, dass sich die Baujahrseinstufung im Mietspiegel ändert. Das Gebäude ist vielmeher nach wie vor mit dem ursprünglichen Baujahr einzustufen um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln.
Entgegen der Vorinstanz ist das LG der Auffassung, dass die durchgeführten Verbesserungen und Veränderungen im Rahmen der Mietspiegelberechnung nur durch eine bessere Beschaffenheit und Ausstattung der Wohnung berücksichtigt werden.
Entgegen der Vorinstanz ist das LG der Auffassung, dass die durchgeführten Verbesserungen und Veränderungen im Rahmen der Mietspiegelberechnung nur durch eine bessere Beschaffenheit und Ausstattung der Wohnung berücksichtigt werden.
LG München I, 18.04.2012 - Az: 14 S 16973/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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