Will ein Vermieter eine Mieterhöhung durchsetzen und begründet er dies zum einen mit dem Mietspiegel und zum anderen mit einem Sachverständigengutachten, so kann dies nach hinten losgehen. Die gesamte Erklärung kann unwirksam sein.
Vorliegend begründete der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen zunächst mit Verweis auf einen nicht qualifizierten Mietspiegel, legte jedoch bald darauf zusätzlich ein Sachverständigengutachten über eine Vergleichsimmobilie vor.
Der Mieter stimmte der Erhöhung jedoch nicht zu, der Vermieter klagte.
Vorliegend begründete der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen zunächst mit Verweis auf einen nicht qualifizierten Mietspiegel, legte jedoch bald darauf zusätzlich ein Sachverständigengutachten über eine Vergleichsimmobilie vor.
Der Mieter stimmte der Erhöhung jedoch nicht zu, der Vermieter klagte.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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