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Mietzahlung per Einzugsermächtigung - Widerruf muß möglich sein

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

War mietvertraglich vereinbart, daß die Miete per Einzugsermächtigung gezahlt werden soll, so muß in der Vereinbarung die Möglichkeit des Widerrufsrechts hinsichtlich des abgebuchten Betrages für den Fall einer unrechtmäßigen Zahlung vorgesehen sein - der Widerruf der Zahlung muß dem Mieter immer offen stehen, da ihm ansonsten sein Zurückbehaltungsrecht genommen wird. Andernfalls liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor.
Eine Verpflichtung zur Erteilung einer Einzugsermächtigung ist nichtig, die Vereinbarung der Erteilung als solche ist indes zulässig.


OLG Brandenburg - Az: 7 U 165/03


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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