War mietvertraglich vereinbart, daß die Miete per Einzugsermächtigung gezahlt werden soll, so muß in der Vereinbarung die Möglichkeit des Widerrufsrechts hinsichtlich des abgebuchten Betrages für den Fall einer unrechtmäßigen Zahlung vorgesehen sein - der Widerruf der Zahlung muß dem Mieter immer offen stehen, da ihm ansonsten sein Zurückbehaltungsrecht genommen wird. Andernfalls liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor.
Eine Verpflichtung zur Erteilung einer Einzugsermächtigung ist nichtig, die Vereinbarung der Erteilung als solche ist indes zulässig.
Eine Verpflichtung zur Erteilung einer Einzugsermächtigung ist nichtig, die Vereinbarung der Erteilung als solche ist indes zulässig.
OLG Brandenburg - Az: 7 U 165/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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