Eine Mieterhöhungsvereinbarung muß nicht die Voraussetzungen des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe erfüllen. Sie kann auch konkludent geschlossen werden, indem der Vermieter schriftlich um Änderung des Dauerauftrages gem. einer neu berechneten Miete bittet und der Mieter die Zahlungen kommentarlos umstellt. Die wiederholte Zahlung kann als Zustimmung gedeutet werden, so daß der Mieter sich später nicht darauf berufen kann, daß bei der Mieterhöhung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen wurde.
BGH, 29.06.2005 - Az: VIII ZR 182/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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