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Mieterhöhungsverlangen widersprochen - dennoch Zustimmung durch Zahlung?

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Hat ein Mieter einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters schriftlich widersprochen, so kann seine spätere Zustimmung nicht daraus geschlossen werden, dass er die Erhöhungsbeträge für die ersten beiden Monate kommentarlos (teilweise) bezahlt.

Die Zustimmung zu einer Mieterhöhung ist nichtformgebunden. Sie kann daher auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden, wenn z.B. durch Zahlung der erhöhten Miete dem Verhalten des Mieters ein entsprechender Erklärungswert zukommt. Entscheidend hierbei ist, ob die Handlungsweise des Mieters aus der Sicht des Vermieters zweifelsfrei die Zustimmung der begehrten Mieterhöhung darstellt.

Das Verhalten des Mieters war im zu entscheidenden Fall wegen der vorausgegangenen ausdrücklichen, schriftlichen Ablehnung der Mieterhöhung zumindest missverständlich. Aus der vorbehaltlosen Zahlung der erhöhten Miete konnte daher eine nachträgliche Zustimmung zur Mieterhöhung nicht hergeleitet werden.


AG Berlin-Charlottenburg, 08.05.1998 - Az: 24a C 50/98

Quelle: MDR 1998, 1159


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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