Hat ein Mieter einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters schriftlich widersprochen, so kann seine spätere Zustimmung nicht daraus geschlossen werden, dass er die Erhöhungsbeträge für die ersten beiden Monate kommentarlos (teilweise) bezahlt.
Die Zustimmung zu einer Mieterhöhung ist nichtformgebunden. Sie kann daher auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden, wenn z.B. durch Zahlung der erhöhten Miete dem Verhalten des Mieters ein entsprechender Erklärungswert zukommt. Entscheidend hierbei ist, ob die Handlungsweise des Mieters aus der Sicht des Vermieters zweifelsfrei die Zustimmung der begehrten Mieterhöhung darstellt.
Das Verhalten des Mieters war im zu entscheidenden Fall wegen der vorausgegangenen ausdrücklichen, schriftlichen Ablehnung der Mieterhöhung zumindest missverständlich. Aus der vorbehaltlosen Zahlung der erhöhten Miete konnte daher eine nachträgliche Zustimmung zur Mieterhöhung nicht hergeleitet werden.
Die Zustimmung zu einer Mieterhöhung ist nichtformgebunden. Sie kann daher auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden, wenn z.B. durch Zahlung der erhöhten Miete dem Verhalten des Mieters ein entsprechender Erklärungswert zukommt. Entscheidend hierbei ist, ob die Handlungsweise des Mieters aus der Sicht des Vermieters zweifelsfrei die Zustimmung der begehrten Mieterhöhung darstellt.
Das Verhalten des Mieters war im zu entscheidenden Fall wegen der vorausgegangenen ausdrücklichen, schriftlichen Ablehnung der Mieterhöhung zumindest missverständlich. Aus der vorbehaltlosen Zahlung der erhöhten Miete konnte daher eine nachträgliche Zustimmung zur Mieterhöhung nicht hergeleitet werden.
AG Berlin-Charlottenburg, 08.05.1998 - Az: 24a C 50/98
Quelle: MDR 1998, 1159
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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