Die Mietparteien schlossen 1986 einen Mietvertrag über ein Einfamilienhaus, der bis zum 30.06.1993 befristet war. Der Mietpreis betrug monatlich DM 1.000. Der Vermieter verlangte ab 01.09.1992 eine Erhöhung des Míetzinses auf DM 1.275.
Der Mieter lehnte die Erhöhung mit der Begründung ab, bei befristeten Mietverträgen sei eine Erhöhung während der Vertragsdauer nicht möglich. Das Gericht entschied, daß soweit der Mietvertrag keine nähere Regelung über die Festschreibung der Mieter enthalte, eine Mieterhöhung nicht ausgeschlossen sei. Die häufig und auch in diesem Fall verwendeten Formularmietverträge enthalten meistens keine entsprechende Regelung.
Der Mieter lehnte die Erhöhung mit der Begründung ab, bei befristeten Mietverträgen sei eine Erhöhung während der Vertragsdauer nicht möglich. Das Gericht entschied, daß soweit der Mietvertrag keine nähere Regelung über die Festschreibung der Mieter enthalte, eine Mieterhöhung nicht ausgeschlossen sei. Die häufig und auch in diesem Fall verwendeten Formularmietverträge enthalten meistens keine entsprechende Regelung.
OLG Stuttgart - Az: 8 REMiet 5/93
Quelle: wm 1994,420 RdW 4/95, S.126
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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