Das Gericht hatte im Rahmen eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe über die Erfolgsaussichten einer Rückforderungsklage wegen der vom Vermieter verlangten und von der Mieterin über einen Zeitraum von 31. Monaten gezahlten Beschaffenheitszuschläge für Wohnraum in den neuen Ländern zu entscheiden. Es handelt sich zwar nicht um die rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache, gleichwohl hat das Gericht seine Auffassung zur Rückforderung von zu Unrecht entrichteten Beschaffenheitszuschlägen näher dargelegt.
Das Landgericht ging, anders als das Amtsgericht, von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage aus. Aus der Tatsache, daß die Mieterin über einen Zeitraum von 31 Monaten die - möglicherweise nicht geschuldeten - Beschaffenheitszuschläge gezahlt hat, kann nach Ansicht des Gerichts nicht gefolgert werden, daß sie hiermit stillschweigend Ihr Einverständnis zum Ausdruck gebracht hat. Da zum Zeitpunkt der Mieterhöhung für die betreffende Wohnung eine Mietpreisbindung bestand, war es den Mietparteien schon aus diesem Grunde verwehrt, eine andere als die preisrechtlich zulässige Miete zu vereinbaren.
Die Mieterin hat nach Ansicht des Gerichts ihre Ansprüche auf Rückzahlung des zuviel gezahlten Mietzinses auch nicht verwirkt. Es sei durchaus möglich, daß auch erhebliche Schäden an Dach und Außenwänden nicht notwendig erkennbar sind. Daher war für die Mieterin die Berechtigung der Beschaffenheitszuschläge zum Zeitpunkt der Zahlung ungewiß. Das Gericht konnte schließlich nicht erkennen, aus welchen Gründen der Vermieter hätte annehmen dürfen, die Mieterin werde Rückzahlungsansprüche wegen einer überhöhten Miete nicht mehr geltend machen.
Das Landgericht ging, anders als das Amtsgericht, von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage aus. Aus der Tatsache, daß die Mieterin über einen Zeitraum von 31 Monaten die - möglicherweise nicht geschuldeten - Beschaffenheitszuschläge gezahlt hat, kann nach Ansicht des Gerichts nicht gefolgert werden, daß sie hiermit stillschweigend Ihr Einverständnis zum Ausdruck gebracht hat. Da zum Zeitpunkt der Mieterhöhung für die betreffende Wohnung eine Mietpreisbindung bestand, war es den Mietparteien schon aus diesem Grunde verwehrt, eine andere als die preisrechtlich zulässige Miete zu vereinbaren.
Die Mieterin hat nach Ansicht des Gerichts ihre Ansprüche auf Rückzahlung des zuviel gezahlten Mietzinses auch nicht verwirkt. Es sei durchaus möglich, daß auch erhebliche Schäden an Dach und Außenwänden nicht notwendig erkennbar sind. Daher war für die Mieterin die Berechtigung der Beschaffenheitszuschläge zum Zeitpunkt der Zahlung ungewiß. Das Gericht konnte schließlich nicht erkennen, aus welchen Gründen der Vermieter hätte annehmen dürfen, die Mieterin werde Rückzahlungsansprüche wegen einer überhöhten Miete nicht mehr geltend machen.
LG Berlin - Az: 67 T 114/96
Quelle: Berliner Mieterbund
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


