Vorliegend stritten die Parteien um eine Mieterhöhung, der die Mieterin nicht zustimmen wollte.
In der Wohnung der Mieterin war unter einer sogenannten „Mädchenkammer“ ein Bad eingebaut. Das Badezimmer war beim Einzug der Mieterin mit einem nicht benutzbaren Kohlebadeofen und einer defekten Badewanne ausgestattet.
Die Mieterin hatte nach ihrem Einzug auf eigene Kosten eine neue Badewanne und einen Durchlauferhitzer beschafft.
Der Vermieter verlangte eine Mieterhöhung, wobei er die Wohnung in ein Mietspiegelfeld mit Bad oder Sammelheizung einordnete.
Im vorliegenden Fall sei das Bad nicht nur kurzfristig, sondern dauerhaft und komplett unbenutzbar gewesen, da der Kohlebadeofen defekt und die Badewanne undicht war.
Die von der Mieterin eingebaute neue Badewanne und der von ihr installierte Durchlauferhitzer konnte vom Vermieter nicht als ein vermietetes Ausstattungs- oder Einrichtungsmerkmal geltend gemacht werden.
Aus diesem Grunde war das in der Mieterhöhung angegebene Mietspiegelfeld für die betreffende Wohnung nicht maßgeblich. Das zutreffende Mietspiegelfeld war aber ein sogenanntes Leerfeld.
Ein Mieterhöhungsverlangen wird - so das Gericht - zwar nicht automatisch dadurch unwirksam, dass der Vermieter ein falsches Mietspiegelfeld angibt, wenn der Mieter den Fehler ohne weiteres erkennen und die zulässige Vergleichsmiete anhand des richtigen Mietspiegelfeldes errechnen kann.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn das einschlägige - benachbarte - Mietspiegelfeld leer ist. In diesem Falle ist der Mietspiegel als Begründungsmittel für die Mieterhöhung ungeeignet und die Mieterhöhung mangels ordnungsgemäßer Begründung gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG unwirksam.
In der Wohnung der Mieterin war unter einer sogenannten „Mädchenkammer“ ein Bad eingebaut. Das Badezimmer war beim Einzug der Mieterin mit einem nicht benutzbaren Kohlebadeofen und einer defekten Badewanne ausgestattet.
Die Mieterin hatte nach ihrem Einzug auf eigene Kosten eine neue Badewanne und einen Durchlauferhitzer beschafft.
Der Vermieter verlangte eine Mieterhöhung, wobei er die Wohnung in ein Mietspiegelfeld mit Bad oder Sammelheizung einordnete.
Die Klage des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung wurde abgewiesen.
Die Wohnung war nicht in das vom Vermieter angegebene Mietspiegelfeld „mit Bad oder Sammelheizung“ einzuordnen. Denn ist ein Einrichtungsmerkmal mangelhaft und deshalb nicht benutzbar, so kommt es nach Ansicht des Gerichts darauf an, ob der Mangel kurzzeitig besteht oder nicht.Im vorliegenden Fall sei das Bad nicht nur kurzfristig, sondern dauerhaft und komplett unbenutzbar gewesen, da der Kohlebadeofen defekt und die Badewanne undicht war.
Die von der Mieterin eingebaute neue Badewanne und der von ihr installierte Durchlauferhitzer konnte vom Vermieter nicht als ein vermietetes Ausstattungs- oder Einrichtungsmerkmal geltend gemacht werden.
Aus diesem Grunde war das in der Mieterhöhung angegebene Mietspiegelfeld für die betreffende Wohnung nicht maßgeblich. Das zutreffende Mietspiegelfeld war aber ein sogenanntes Leerfeld.
Ein Mieterhöhungsverlangen wird - so das Gericht - zwar nicht automatisch dadurch unwirksam, dass der Vermieter ein falsches Mietspiegelfeld angibt, wenn der Mieter den Fehler ohne weiteres erkennen und die zulässige Vergleichsmiete anhand des richtigen Mietspiegelfeldes errechnen kann.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn das einschlägige - benachbarte - Mietspiegelfeld leer ist. In diesem Falle ist der Mietspiegel als Begründungsmittel für die Mieterhöhung ungeeignet und die Mieterhöhung mangels ordnungsgemäßer Begründung gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG unwirksam.
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.01.1998 - Az: 4 C 518/97
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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