Der Mieter hatte in Übereinstimmung mit dem Vermieter auf eigene Kosten die Fenster restaurieren lassen. In diesem Zusammenhang schloß er mit dem Vermieter eine Vereinbarung, daß im Hinblick auf die Erneuerung der Fenster Mieterhöhungen für die Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen seien.
Unter diesen Voraussetzungen darf der Vermieter auch keine Zuschläge wegen der Beschaffenheit der Mietwohnungen verlangen. Zwar seien die sogenannten „Beschaffenheitszuschläge” keine Mieterhöhungen im eigentlichen Sinne, dennoch wirke die Erhebung der Beschaffenheitszuschläge für den Mieter faktisch wie eine Mieterhöhung.
Bei der Auslegung der Vereinbarung müsse davon ausgegangen werden, daß der juristische Laie die Vereinbarung dahin verstehe, er müsse wegen der restaurierten Fenster keine höhere Miete zahlen. Darüber hinaus wurde die Vertragsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters verwendet. so daß Unklarheiten zu dessen Lasten gingen.
Unter diesen Voraussetzungen darf der Vermieter auch keine Zuschläge wegen der Beschaffenheit der Mietwohnungen verlangen. Zwar seien die sogenannten „Beschaffenheitszuschläge” keine Mieterhöhungen im eigentlichen Sinne, dennoch wirke die Erhebung der Beschaffenheitszuschläge für den Mieter faktisch wie eine Mieterhöhung.
Bei der Auslegung der Vereinbarung müsse davon ausgegangen werden, daß der juristische Laie die Vereinbarung dahin verstehe, er müsse wegen der restaurierten Fenster keine höhere Miete zahlen. Darüber hinaus wurde die Vertragsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters verwendet. so daß Unklarheiten zu dessen Lasten gingen.
AG Berlin-Lichtenberg - Az: 6 C 4/95
Quelle: Berliner Mieterbund
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


