Mieterhöhungen sind auch bis zum oberen Wert der Bandbreite der Einzelvergleichsmiete denkbar, selbst dann, wenn diese unter Heranziehung eines Sachverständigengutachtens ermittelt worden ist.
Vorliegend ergab sich nach Vergleichsmietenauswertung zum 01.05.2010, dem Termin, zu dem die Mieterhöhung wirksam werden sollte, eine Mietpreisspanne für vergleichbare Wohnungen von 5,30 EUR/qm als unterstem Wert und 6,35 EUR/qm als höchstem Wert. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend entspricht diese Bandbreite der ortsüblichen Vergleichsmiete. Bei dieser handelt es sich nämlich üblicherweise nicht um einen punktgenauen Wert. Da demnach auch der obere Wert der seitens des Sachverständigen ermittelten Spanne innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, die die obere Grenze einer Mieterhöhung nach § 558 BGB darstellt, war das Mieterhöhungsverlangen, das von einem geringeren als dem sich bei Berücksichtigung des oberen Spannenwertes der Einzelvergleichsmieten ergebenden Wert ausgeht; berechtigt. Dagegen ist entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht ein vom Gericht auf der Grundlage der Spannenwerte ermittelter Mittelwert maßgeblich (vgl. BGH, 21.10.2009 - Az: VIII ZR 30/09). Nichts anderes kann gelten, wenn nicht - erst - das Gericht einen Mittelwert aus den seitens des Sachverständigen festgestellten untersten und höchsten Spannenwerten errechnet, sondern dies - bereits - der Sachverständige in seinem Gutachten ausrechnet.
Vorliegend ergab sich nach Vergleichsmietenauswertung zum 01.05.2010, dem Termin, zu dem die Mieterhöhung wirksam werden sollte, eine Mietpreisspanne für vergleichbare Wohnungen von 5,30 EUR/qm als unterstem Wert und 6,35 EUR/qm als höchstem Wert. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend entspricht diese Bandbreite der ortsüblichen Vergleichsmiete. Bei dieser handelt es sich nämlich üblicherweise nicht um einen punktgenauen Wert. Da demnach auch der obere Wert der seitens des Sachverständigen ermittelten Spanne innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, die die obere Grenze einer Mieterhöhung nach § 558 BGB darstellt, war das Mieterhöhungsverlangen, das von einem geringeren als dem sich bei Berücksichtigung des oberen Spannenwertes der Einzelvergleichsmieten ergebenden Wert ausgeht; berechtigt. Dagegen ist entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht ein vom Gericht auf der Grundlage der Spannenwerte ermittelter Mittelwert maßgeblich (vgl. BGH, 21.10.2009 - Az: VIII ZR 30/09). Nichts anderes kann gelten, wenn nicht - erst - das Gericht einen Mittelwert aus den seitens des Sachverständigen festgestellten untersten und höchsten Spannenwerten errechnet, sondern dies - bereits - der Sachverständige in seinem Gutachten ausrechnet.
LG Karlsruhe, 15.03.2011 - Az: 9 S 569/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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