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Offene Doppeltätigkeit des Maklers ist zulässig!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im zu entscheidenden Fall wollte ein Wohnungskäufer die Rechnung einer Maklerin nicht bezahlen. Diese war beauftragt, eine Wohnung zu vermitteln. Bei einer Wohnungsbesichtigung signalisierte der Mieter sein Kaufinteresse gegenüber der Maklerin, die ihm daraufhin die Unterlagen zusandte. Die Objektbeschreibung enthielt unter dem Punkt "Sonstiges" den Hinweis, dass eine Provisionspflicht für beide Seiten in Betracht kommen könnte. Es kam zum Kaufvertrag zwischen dem Wohnungsmieter und der Verkäufer. Der Vertrag enthielt die Regelung, dass sowohl der Verkäufer wie auch der Käufer Vermittlungsprovisionen in einer bestimmten Höhe zu bezahlen hätten und beide Provisionen sofort fällig würden. Der Vertrag wurde in dieser Form abgeschlossen.
Als der Käufer die Rechnung der Maklerin erhielt, wandte dieser ein, es sei keine schriftliche Maklervereinbarung getroffen worden und zudem liege eine Doppelvertretung vor.

Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht. Eine Doppelvertretung ist grundsätzlich zulässig, wenn diese offengelegt ist. Dies war vorliegend in ausreichender Form erfolgt (sowohl im Exposé als auch detailliert im Kaufvertrag geregelt). Da der Vertrag auch mit dem Notar besprochen wurde, dürfte klar gewesen sein, dass sich der Käufer seiner Zahlungspflicht bewusst war. Er hatte den Vertrag ja dann auch unterschrieben. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs konnte auch keine Zwangssituation erkannt werden.


AG München, 02.07.2010 - Az: 121 C 1836/10


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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