Hat ein gewerblicher Mietinteressent unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er an den ein Mietobjekt vermittelnden Makler keine Provision zahlen will und dementsprechend eine vom Makler vorgelegte Provisionsvereinbarung nicht unterschreibt, so ist kein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen.
Vorliegend sprach ebenfalls gegen eine Provisionsvereinbarung, dass ein Schreiben des Maklers die Anmerkung „vereinbarungsgemäß werden wir uns bemühen, unseren Provisionsanspruch beim Eigentümer geltend zu machen“ enthielt.
Zweifel am Zustandekommen eines Maklervertrages gehen stets zulasten des Maklers.
Vorliegend sprach ebenfalls gegen eine Provisionsvereinbarung, dass ein Schreiben des Maklers die Anmerkung „vereinbarungsgemäß werden wir uns bemühen, unseren Provisionsanspruch beim Eigentümer geltend zu machen“ enthielt.
Zweifel am Zustandekommen eines Maklervertrages gehen stets zulasten des Maklers.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass die Tätigkeit der Klägerin provisionspflichtig sein sollte.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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