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Wer die Provision klar verweigert hat, geht keinen Maklervertrag ein!

Mietrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Hat ein gewerblicher Mietinteressent unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er an den ein Mietobjekt vermittelnden Makler keine Provision zahlen will und dementsprechend eine vom Makler vorgelegte Provisionsvereinbarung nicht unterschreibt, so ist kein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen.

Vorliegend sprach ebenfalls gegen eine Provisionsvereinbarung, dass ein Schreiben des Maklers die Anmerkung „vereinbarungsgemäß werden wir uns bemühen, unseren Provisionsanspruch beim Eigentümer geltend zu machen“ enthielt.

Zweifel am Zustandekommen eines Maklervertrages gehen stets zulasten des Maklers.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass die Tätigkeit der Klägerin provisionspflichtig sein sollte.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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