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Maklervertrag auch ohne explizite Vergütungsvereinbarung?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Damit ein vergütungspflichtiger Maklervertrag zustande kommen kann, ist es zunächst zwingend erforderlich, dass der Makler bei Kontaktaufnahme mit einem Verkaufswilligen mittels eines ausdrücklichen Provisionsverlangens klar macht, dass im Erfolgsfall für die Tätigkeit eine Vergütung anfallen soll. Hierbei ist es nicht zwingend erforderlich, dass auch die konkrete Höhe der Vergütung geregelt wird. Ein Einigungsmangel entsteht hierdurch nicht, da zivilrechtlich vorgesehen ist, dass der Maklerlohn als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.


OLG Koblenz, 05.11.2009 - Az: 5 U 339/09


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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