Im vorliegenden Fall hatte ein Makler mit einem Kunden für seine Dienstleistungen eine erfolgsunabhängige Vergütung in Höhe von 13.340 Euro und zusätzlich eine erfolgsabhängige Provision in Höhe von 12 Prozent des Verkaufspreises zzgl. Umsatzsteuer vertraglich vereinbart. Nach Ansicht des Gerichts war die Erfolgsprovision sittenwidrig überhöht, so dass die Provisionsvereinbarung insgesamt nichtig war. Der Kunde musste keinerlei Zahlung leisten.
OLG Frankfurt, 05.02.2008 - Az: 18 U 59/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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