Ein Immobilienmakler ist bei einem Hausverkauf verpflichtet, auch auf einen lokal begrenzten und bereits beseitigten Schwamm-Bagatellschaden hinzuweisen. Diese Hinweispflicht entfällt nicht durch die kommentarlose Vorlage einer entsprechenden Rechnung.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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